""""""" Fischereiverein Rhein Augst

Vorstandsmitglieder : 

Andy Blank

Präsident

E-Mail : a.blank@teleport.ch

Steinlerstrasse 6
4302 Augst

Gemeindepräsident Augst
Gemeindevertreter in der
Kantonalen Fischereikommission

Robert Ramstein

Sekretär

E-Mail : gr.ramstein@teleport.ch

St. Jakobsstrasse 13
4133 Pratteln

Delegierter IG-Rhein,
KFVBL, Arge Hochrhein

Peter Gerber

Beisitzer

E-Mail : dpgerber@bluewin.ch

Breiteweg 14
4133 Pratteln

Obmann Galgenfischer 84-89

Martin Schötzau

Beisitzer

E-Mail : martin.gisela@teleport.ch

Hauptstrasse 46
4302 Augst

E-Mail Adresse Verein : info.fvra@teleport.ch

Aktivitäten

 

Die Galgenfischerei

Auch wenn Baselland über keinen See verfügt, bietet der Kanton Gelegenheit für abwechslungsreiche Angelmethoden. Als wasserreichstes Fliessgewässer der Schweiz verlässt der Rhein hier unser Land. Seit alten Zeiten hat sich an seinen Ufern die „Galgenbährenfischerei“ etabliert. Nicht zu verwechseln mit den „Salmenwoogen“, die auf einem  andern mechanischen Prinzip beruhen. Diese Galgen waren früher oft einfache Konstruktionen ohne Wetterschutz für den Fischer. Mit wachsendem Wohlstand wurden sie zusehends bequemer und mit einer mehr oder weniger einfachen Hütte versehen.

 

Als Folge der Erstellung der Hafenanlagen (1938) und dem Aufstau des Rheins durch das Kraftwerk Birsfelden (1952) verschwanden die meisten Galgen im Kantonsgebiet Baselland. In den Gemarkungen der Gemeinden Birsfelden und Muttenz, auf einer Uferlänge von 6 km, mussten 30 Stück abgebrochen werden. Im Bann Augst auf 2,2 km Uferlänge sind aber noch 13 Galgen erhalten geblieben, in Pratteln noch drei, an der Birsmündung in Birsfelden noch zwei.

Die Fangerträge sind heute bescheiden. Als Grössenordnung diene: im gesamten Stau Birsfelden, Fläche 81 ha, wurden im Jahr 2000 durch rund 300 Angler noch 1300 Fische mit 800 kg gefangen, davon die Galgenfischer bescheidene 25 Stück mit 25 kg. Man sieht, die vom Laien vielleicht als ergiebige Methode betrachtete Galgenfischerei ist dies bei weitem nicht mehr. Der Rückgang entspricht dem allgemeinen Trend im Lande, wurden doch 1977 im Stau noch 12’800 Fische mit 2’750 kg erbeutet.

Die Galgenfischer halten aus nostalgischen Gründen eine Fangmethode aufrecht, die zur Eigenheit der Gegend gehört und die es zu bewahren gilt. Die Zeiten, wo Berufsfischer Blank mit wenigen Netzzügen 100 Nasen fing, sind leider endgültig vorbei. Sein grösster Fang, zu Beginn der 50er Jahre, vor Erstellung des Kraftwerks Birsfelden, mit einem einzigen Netzzug, waren sage und schreibe 81 Nasen.

Hauptsächlich werden bezw. wurden Rotaugen, Nasen, Barben und Brachsmen gefangen. Gelegentlich Barsche und Karpfen. Hechte und Zander, auch Forellen, sind schon Raritäten. In letzter Zeit werden aber auch ab und zu respektable Welse und Rapfen erbeutet, vornehmlich durch Angelfischer. Kleinfische, z.B. Lauben, schlüpfen durch die vorgeschriebene Maschenweite von 3 cm.

Der Galgen ist ein typisches Fanggerät bei überdurchschnittlich hohen Wasserständen, bei denen die Fische gezwungen sind, wegen starker Strömung ruhigere Uferzonen aufzusuchen. Wer erfolgreich mit dem Galgen fischen will, muss wie bei anderen Fangmethoden auch, neben viel Geduld und Ausdauer einige Verhaltensweisen beachten. Dies neben dem alles entscheidenden Standort  an günstigen Strömungsverhältnissen und dem Bau einer Buhne, die dann ein Hinterwasser bildet. Die besten Aussichten bieten sich bei steigendem Wasser sowie abklingendem Hochwasser, wenn das Wasser wieder lauter wird.

Die Wassertemperatur ist sehr wesentlich. Rheinfische „ziehen“ erst bei etwa 12 Grad C. Das Netz muss straff gespannt sein, damit es auf dem Flussgrund nicht flattert. Ist es mit Algen verunreinigt, müssen diese entfernt werden. Dies geschieht sehr wirkungsvoll, wenn eine elastische Haselgerte von unten gegen das Netz geschlagen wird. Die Enden der eisernen Netzbügel müssen mit Holzpflöcken versehen sein, damit das Eisen nicht direkt auf dem Kiesgrund aufliegt und unnatürliche Geräusche verursacht. Die Kadenz beim Hochdrehen sollte kurz sein, 1 bis 3 Minuten soll das Netz im Wasser liegen, dann soll es hochgedreht werden. Ruhiges Verhalten auf dem Galgen gehört auch dazu. Die beste Fangzeit ist der Tagesanbruch.

Die Galgenfischer sind grosse Individualisten, die ihrem Freizeitvergnügen gerne selbständig, ruhig, nach Lust und Laune, nachgehen. Sie geniessen die beschauliche, eigenartige Stimmung am Ufer und finden dort Erholung in der eindrucksvollen Ambiance , die einem grossen Strom eigen ist.

Hoffen wir, dass diese Idylle inmitten der hektischen, nur wenige Meter nebenanliegenden Industrielandschaft noch einigermassen erhalten bleibt. Allerdings: die Urbanisierung der bislang noch mehr oder weniger grünen Rheinebene schreitet mit Riesenschritten voran. Auch der bisher ruhige, einfache Rheinuferweg muss intensiverer „Nutzung“ zugeführt werden.

Die Galgen sind Privateigentum. Ausnahme ist ein Galgen im Kantonsbesitz, der Privaten verpachtet wird. Handänderungen sind selten, zudem werden oft horrende Liebhaberpreise geboten.

Im Augster Rhein ist auch Angelfischerei durchaus möglich. Die Gemeinde hat entgegenkommenderweise die Kartenausgabe an Interessierte übernommen. Die Jahreskarte kostet zur  Zeit Fr. 30.–. Rund 100 machen davon Gebrauch.

Eine freundnachbarliche Vereinbarung, gegen Entrichtung einer bescheidenen Pauschale, mit dem Fischerverein Birsfelden,  erlaubt deren Jahres-Rheinkarten-Inhabern ebenfalls die Fischerei im Bann Augst.

Die Bewirtschaftung obliegt dem Kanton. Jungfischeinsatz erfolgt im Rahmen der Empfehlungen der  Hochrheinkommission. Dies ein Gremium aus Behördenvertretern von Baden- Würtemberg und den Schweizer Rheinanliegerkantonen. Baselland betreibt, zusammen mit Basel, zusätzlich Aufzucht von Nasen und Rheinforellen für den Rheinbesatz. Auch das Lachsprogramm 2020 läuft weiter.

Soweit ein kurzer Ueberblick. Die Beziehungen zur Rheinfischerei in der Region sind nicht zuletzt dank Augusta Raurica seit 2000 Jahren intensiv dokumentiert. Aktuelle Literatur der letzten Jahre:

Fisch und Fischer aus zwei Jahrtausenden, ISBN 3-7151-0039-7

Augst und Kaiseraugst: zwei Dörfer, eine Geschichte (2 Bände) ISBN 978-3-85673-671-2

Max Baumann: Fischer am Hochrhein, ISBN 3-7941-3746-9 (z.Zt. leider vergriffen)

Gute alte Zeit

Erinnerungen des letzten Berufsfischers im Kanton Baselland

Ein Gespräch mit Max Blank (1913) aus Augst BL. Er hat seit 65 Jahren mit der Fischerei zu tun und ist deshalb vertraut damit.

Aufgezeichnet im Februar 1985 durch HP Tanner, Präsident FVBL

Publiziert im August 1985 in der FISCHEREI

Bild: August Blank bei der Arbeit

Max Blank und sein Bruder August (1923) erlernten die Berufsfischerei vom Vater. Dieser arbeitete im Nebenerwerb noch in der Saline in Kaiseraugst, ein 10-12 Stundentag brachte einen Verdienst von Fr. 2.50. Dies zum Vergleich zu den später genannten Verkaufserlösen aus dem Lachsfang.

Ihr Revier ist der Rhein im Banne Augst, zirka 2300 Meter Uferlänge, einige Jahre hatte man auch die Ergolz in Pacht. Damals war es der sechsköpfigen Familie möglich, aus dem Ertrag der Fischerei – wenn auch einfach – zu leben. Allerdings erforderte der Beruf genaueste Kenntnis des Gewässers. Kiesbänke, tiefe Löcher, Laichplätze, bevorzugte Standorte mussten bei jeder Jahreszeit, bei jedem Wasserstand, bei jedem Wetter und bei Tag und bei Nacht bekannt sein.

Die besten Fangaussichten bestanden bei Hochwasser, nach Gewittern musste man auch nachts um 2 Uhr aus dem Bett, ans Wasser, Stellnetze und Reusen entfernen. Mit dem Aufstau des Hochrheins regulierten sich die Hochwasser, die Fangmöglichkeiten reduzierten sich.

Gefischt wurde mit Spreit- und Wurfgarn, Zuggarn, Reusen, Handbähren, Grundschnüren mit bis zu 120 Haken, die mit Würmern, Güllenrugger, Käse usw. beködert wurden, mit Lachsfallen und mit dem Aufkommen des Nylons auch mit Stellnetzen. Eine Salmenwoog hatte die Familie Blank nicht, wohl einen Fischergalgen.

Ein besonderes Ereignis im Fischerjahr war der sogenannte „Nasenstrich“. Riesige Schwärme laichreifer Nasen stiegen in die Ergolz auf. Auch die Wiese, die Birs und die Sisseln waren für ihren Nasenstrich bekannt. Vor Aufstau des Rheins durch das Kraftwerk Augst im Jahre 1912 zeigte sich an der Ergolzmündung bei kleinem Wasserstand eine grosse Kiesbank, dort sammelten sich die Nasen.

Sobald sie im März/April gesichtet wurden, verbreitete sich die Nachricht wie ein Lauffeuer durchs Dorf. Spezielle „Nasenkarten“ wurden von der Gemeinde zu Fr. 2.– ausgegeben, sie hatten sechs Wochen Gültigkeit.

Am Wasser unterhielt man ein grosses Feuer, jede Stunde ging man mit der Handbähre auf Kommando ins Wasser, Stiefel gab es noch nicht, alte Hosen und Schuhe mussten genügen. Am Feuer wärmte man sich – auch mit Schnaps.

Die gefangenen Nasen wurden in Säcke abgefüllt, am anderen Morgen auf Kinderwagen geladen und von den Frauen weit ins Baselbiet hinein zum Verkauf gefahren. Ein Fisch kostete 10 bis 20 Rappen. Das Kochrezept wurde gleich mitgeliefert: man solle sie zusammen mit Sauerkraut eine Viertelstunde kochen. Wurden nicht alle verkauft, verwertete man den Rest beim Kartoffelpflanzen: zu jeder Saatkartoffel eine Nase. Kein Fischerlatein!

Nach dem Kraftwerkbau Augst 1912 und der damit erfolgten Abriegelung des Rheins war weitgehend Schluss mit den grossen Nasenfängen, eine alte Tradition verschwand. Immerhin gab es noch viele Nasen, bis das Kraftwerk Birsfelden 1952 gebaut wurde. Danach verlor dieser Fisch seine Bedeutung für den Berufsfischer. Noch zu Beginn der 50er Jahre gelang Max Blank sein grösster Fang mit einem Zug des Galgens: 81 Stück. Tagesfänge von 100 Nasen waren normal.

Zahlreiche Aeschen und Alet waren im Frühjahr auch bei der Beute, der Unterschied wurde nicht so genau genommen. Auf einen Zug mit dem Zuggarn wurden einmal 5 Hechte gefangen, der schwerste davon 32 Pfund.

Sehr wichtig für den Berufsfischer war der Lachs. Bis zum längsten Tag bezeichnete man ihn als Salm, danach bis zum kürzesten Tag als Lachs.

Die ersten Salme wurden im Mai gefangen, es waren meistens alles grosse, runde und feiste Salme, keiner unter 18 Pfund. Gefangen wurden sie mit Spreitgarn. Max Blank war dabei, als einmal 5 Fische auf einen Zug gefangen wurden. Der Salm war silbergrau, erst gegen die Laichzeit färbte er sich rötlich, beim Milchner bildete sich der bekannte Haken am Unterkiefer.

Im Augster Revier wurden von der Familie Blank, zusammen mit Berufsfischerkollege Schauli aus Kaiseraugst, zwischen 1912 und 1932 pro Jahr rund 400 Lachse gefangen, davon im Frühjahr etwa 50 Salme, der Rest Lachse, die im Durchschnitt 8-12 Pfund wogen, allerdings waren grössere Exemplare keine Seltenheit. An der gegenüberliegenden Grenzacherseite wurden noch mehr erbeutet, die Kiesbänke waren ausgeprägter, das Ufer mehr an der Sonne.

Die offiziellen kantonalen Statistiken vermelden für den ganzen basellandschaftlichen Rhein, also die Fischenzen Birsfelden, Muttenz und Pratteln noch dazu, einen Durchschnittsertrag in den Jahren 1912 – 1920 von 374 Stück, von 1921 bis 1930 noch 315 Stück. Natürlich war man auf die Angaben der Fischer angewiesen. Alle 6 Jahre wurden die Strecken neu verpachtet – man hatte als Pächter kein Interesse an einem zu hohen Pachtzins. Während der Schonzeit wurden die Fische nach dem Streifen erst nach amtlicher Markierung zum Verkauf freigegeben.

Die Familie Blank hatte, zusammen mit Fischer Schauli aus Kaiseraugst, insgesamt 23 Lachsfallen, diese bezog man von einer Handschmiede in Grenzach. Das Stellen dieser Fallen war eine grosse Kunst und harte Arbeit, besonders im Winter vom vereisten Weidling aus. Meistens wurden lebende Lockfische – also bereits erbeutete Lachse – vor den Fallen angebunden, in späteren Jahren aber auch solche aus Holz.

Der grösste gefangene Lachs wog 43 Pfund, 25pfünder waren nicht allzu selten. Einmal ging auch eine Barbe von 14 Pfund in die Falle. Der grösste Tagesfang betrug 32 Stück. Während den zwei Steigerungsperioden der Ergolz – ein kleines Flüsschen – wurden dort über 100 Lachse gefangen.

Bis zum Verkauf hälterte man die Fische, indem man einen Strick durch Maul und Kiemen zog und an einem Seil unter Wasser anband – das sogenannte „zäumlen“. Nach vier bis fünf Tagen allerdings zeigten sich Flossenschäden und Verletzungen, die Fische mussten in den Verkauf. Während der Laichzeit wurden die Lachse von den Fischzüchtern Hohler, Giebenach und Mändli, Orishof, gestreift. Die Erbrütung erfolgte in holländischem Auftrag. Ein Regierungsvertreter war im Frühjahr beim Einsatz der Brütlinge in den Rhein dabei zur Zählkontrolle. Die Kosten der Aufzucht übernahm Holland.

Der Kraftwerkbau Kembs im Jahre 1932 bedeutete das Ende der Lachsfischerei. In den folgenden Jahren wurden nur noch jeweils 10 bis 20 Stück gefangen. Der letzte Lachs wurde im November 1953 erbeutet. Eine Ausnahme war noch das Jahr 1945, als eine Schütze des Kraftwerks Kembs bombardiert wurde, in jenem Jahr fing man wieder 120 Stück.

Viele Lachse starben nach dem Laichen, nach Meinung von Max Blank gegen die Hälfte, man konnte sie leicht behändigen, wenn sie abgekämpft flussabwärts trieben.

Sportfischerei auf Lachs sah man in all diesen Jahren sehr wenig, man mag sich nur an zwei Fischer aus Basel erinnern. Die Lachse wurden meist an Hotels in Basel und Liestal, auch an Comestibles-Geschäfte, verkauft. Für das Kilo Salm wurden Fr. 8.– bezahlt, das Kilo Lachs galt bloss Fr. 2.80 bis 3.50.

Die übrigen Fische wurden in Basel auf dem Fischmarkt verkauft. Der Wochenfang wurde gehältert, am Freitag zirka 120 kg auf den Zweiräderkarren geladen und ab Kaiseraugst mit der Bahn nach Basel verladen. Kurz vorher wurde in einer Wirtschaft noch Eis geholt und in die Fischzuber getan. Mit dem Karren dann in Basel die ganze Stadt hinunter. Der Fischmarkt wechselte einige Male seinen Standort, zuerst war er bei der Börse, dann am Andreasplatz, an der Klagemauer auf dem Barfüsserplatz, auf dem Rümelinsplatz und zuletzt auf dem Marktplatz.

Die Angehörigen der jüdischen Gemeinde waren die besten Kunden, sie wollten aber alles nur grosse Fische. Restaurants waren auch Abnehmer, das Schiff in Kleinhüningen, der Pfauen und die inzwischen abgerissene Rheinhalle.

Die Familie Blank fuhr während 70 Jahren nach Basel, August Blank von 1942 bis 1979. Danach war keine Rendite mehr zu machen. Die Leute haben viel mehr Geld, es werden Meerfische gekauft. Die Rheinfische kennt man nicht, deren Zubereitung schon gar nicht.

Die Berichte über den Quecksilbergehalt in den Rheinfischen haben auch geschadet. Wieviel ist wohl in den Meerfischen? Als Festessen bezeichnet Max Blank heute noch eine gebackene Laichnase, einen guten Kartoffelsalat und eine Flasche Bier.

Die besseren Fische, wie Forellen, Hechte, Zander, Egli, Aale und Schleien waren noch gut zu verkaufen. Ein sehr guter Kunde für die Weissfische ist immer noch der Zoologische Garten Basel.

Die Fischerei ist heute leider nur noch ein Schatten gegenüber früher. Dies betrifft vor allem den Verkauf – es ist nicht gesagt, dass es viel weniger Weissfische im Rhein hat als früher. Max Blank hat – natürlich mit allen Kleinfischen – über 30 Arten festgestellt. Bis ins Jahr 1983 wurden durch ihn auch vereinzelt Huchen gefangen, Grösse etwa 6 Pfund. Die Frage, ob es sich nicht doch etwa um Flussforellen gehandelt habe, wird kategorisch verneint. Im Jahr 1950 wurden im Rhein durch die Fischerei-Interessenten am Oberrhein (FIO) versuchsweise 6000 Junghuchen eingesetzt.

Soweit die Aeusserungen eines bescheidenen, der Publizität abholden, aber sehr praxisverbundenen, jahrzehntelangen Kenners der Fischerei im basellandschaftlichen Rhein. Seine Erfahrung wiegt schwer- seine Existenz hing davon ab!

Totholz

Einbringen von Raubäumen

Der FVRA ist wohl mit den traditionellen Werten der Fischenz Augst verbunden. Auch neue Erkenntnisse werden umgesetzt, wie nachstehende Reportage über das Einbringen von Raubäumen im Januar 2006 demonstriert:

Was hat der Baum im Stauraum verloren?

In unserer aufgeräumten Kulturlandschaft wirkt ein im Wasser liegender Baum störend und gehört doch weg?

Mit Ausnahme der Fischer, den Fischereibehörden und einigen Biologen ist der Bevölkerung der dramatische Fischrückgang in den letzten zwanzig Jahren verborgen geblieben. Im Stau Birsfelden wurden 1979 noch 11‘000 Fische mit 2500 kg gefangen, 2003 noch 1200 mit 500 kg.

Der Rückgang ist gesamtschweizerisch. 1998 war Ursachenforschung gefragt. Die Bundesämter BUWAL und EAWAG wurden zusammen mit der Chemischen Industrie, dem Schweizerischen Fischereiverband und den Universitäten Basel und Bern aktiv. Während fünf Jahren versuchten über 100 Fachleute Antwort für den Fischrückgang zu finden. Die Fischereiverwaltungen der Kantone trugen massgeblich die Kosten von 3 Millionen Franken.

Ein Dutzend miteinander vernetzte, lokal unterschiedliche Ursachen wurden ermittelt. Neben viel Anderem brauchen Fische je nach Art, Alter und Jahreszeit differenzierte Lebensräume. Grössere Fische benötigen tiefere Gewässer mit guten Unterständen. Speziell im Winter suchen alle Altersklassen dort Schutz.

Wesentliche Ursache sind auch die massiven Eingriffe in den Lebensraum. Uferverbauungen, Begradigungen, Stauhaltungen, dadurch unterbrochene Wanderbedürfnisse. Die ursprüngliche Verzahnung Wasser / Land wurde zerstört. Sie schützt vor Fischräubern und ist auch Grundlage für Nahrungsproduktion.

Die Zunahme fischfressender Vögel ist eine weitere Bedrohung. Insbesondere die seit einigen Jahren europäisch geschützten Kormorane vermehrten sich rasant. Auch die bei uns während rund 100 Tagen überwinternde Anzahl. 2004 wurden zwischen Kembs und Augst rund 700 festgestellt. Ein Vogel frisst pro Tag 500 Gramm Fisch. Die Fische werden nicht ausgerottet. Aber Reduktion unter ein arterhaltendes Niveau ist möglich. Gerade bei vom Aussterben bedrohten Arten. Diese haben ebenfalls Anspruch auf Schutz.

Der Kantonale Fischereiverband hat im Einvernehmen mit dem Natur- und Vogelschutzverband beim Kanton Lockerung der Schutzbestimmungen veranlasst. Kormorane an Birs und Ergolz können vergrämt, begrenzt, auch abgeschossen werden. Am Rhein bleiben sie geschützt.

Diese im Uferbereich verankerten Bäume versuchen den ausgeräumten ökologischen Schutz teilweise zu kompensieren.

Die Gemeinde Augst, das Kraftwerk Birsfelden, der Kantonale Wasserbau, die Fischereiverwaltung und die Wasserfahrvereine sind mit diesem Versuch einverstanden. Der Kantonale Fischereiverband Baselland befürwortet ihn wärmstens. Die Kosten übernimmt die Fischereiverwaltung zu Lasten des Fonds „Wiederaufbau Rhein“. Im Übrigen bezahlen die Fischer pro Jahr nur für den Stau Birsfelden allein Fr. 12’000 für den gesetzlichen Fischbesatz.

Der Initiant:                                                      Fischereiverein Rhein Augst FVRA

Statuten

Vorbemerkungen

  1. Die Fischerinnen und Fischer in der Schweiz stehen gemeinsam für ihre Interessen ein. In diesem Sinne versteht sich der Fischereiverein Rhein Augst (FVRA) als Teil und Mitglied der übergeordneten Verbände, vor allem des Kantonalen Fischereiverbandes Basel-Landschaft (KFVBL) und des Schweizerischen Fischerei-Verbandes (SFV).
  2. In allen nachfolgenden Abschnitten, in denen zum Zwecke der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form angeführt ist, gilt der Text sinngemäss auch für die weibliche Form.

1.   Name und Sitz

1.1.   Der Fischereiverein Rhein Augst, im Folgenden FVRA genannt, gegründet im Jahr 2004, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.2.   Der Sitz des FVRA ist Augst, Kanton Basel-Landschaft.

2.   Zweck und Aufgabe

2.1.   Der FVRA ist politisch und konfessionell neutral.

2.2.   Der FVRA vereint Fischer der Rheinpachtstrecke der Gemeinde Augst (BL) zum Zweck der Wahrung und Förderung der Fischerei sowie der Schulung seiner Mitglieder und anderer an der Fischerei interessierter Personen.

2.3.   Der FVRA ist der Hege und Pflege des Fischbestandes sowie der nachhaltigen Bewirtschaftung des Fischwassers im Rahmen der zutreffenden Gesetze und Verordnungen verpflichtet.

2.4.   Der FVRA pflegt den Kontakt zur Gemeinde Augst und zu gleichgesinnten Vereinen sowie zur Öffentlichkeit.                                    

2.5.   Der FVRA vertritt seine fischereispezifischen Interessen bei den Behörden und übergeordneten Organisationen.

2.6.   Der FVRA fördert die Geselligkeit und den Zusammenhalt unter seinen Mitgliedern sowie mit befreundeten Vereinen zum Zwecke des Gedanken- und Wissensaustausches.

3.   Mitgliedschaft

Der FVRA kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktivmitglieder (s. 3.2)
  • Freimitglieder (s. 3.3)
  • Ehrenmitglieder (s. 3.4)

Daneben kann der Verein finanziell unterstützt werden von   – Gönner/innen. (s. 3.5)

3.1.   Beitritt als Aktivmitglied oder Gönner erfolgt durch schriftliches   Aufnahmegesuch an den Vorstand. Die nächstfolgende Jahresversammlung (JV) entscheidet über die definitive Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3.2. a   Aktivmitglieder müssen das 16. Altersjahr vollendet haben und im Besitze eines Sportfischerbrevets oder eines SaNaAusweises sein. Sie sind berechtigt, eine Fischerkarte für den Bann Rhein-Augst zu beziehen. Dies nach Massgabe der gesetzlichen und vereinsinternen Bestimmungen.

3.2. b   Ist die Höchstzahl der verfügbaren Karten erreicht, so entscheidet der Vorstand über die Zuteilung, nach Dauer der Mitgliedschaft und anhand der persönlich geleisteten Vereinsarbeit.

 3.2. c   Aktivmitglieder besitzen Stimmrecht an den vereinsinternen Abstimmungen.

 3.2. d   Aktivmitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsziele unterstützt, die Statuten akzeptiert und den Jahresbeitrag entrichtet.

3.3. a   Zu Freimitgliedern können Aktivmitglieder oder Gönner/innen (natürliche Personen) ernannt werden, die sich mehrfach uneigennützig für die Belange des FVRA eingesetzt haben. Der Vorschlag zur Ernennung wird vom Vorstand oder von einem Mitglied eingebracht und muss von der nächstfolgenden Jahresversammlung angenommen werden.

3.3. b   Freimitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit, jedoch nicht von der Entrichtung der Verbandsbeiträge.  (Siehe 4.3.3)

3.3. c   Freimitglieder besitzen Stimmrecht an vereinsinternen Abstimmungen.

3.4. a   Zu Ehrenmitgliedern können Aktivmitglieder, Freimitglieder und Gönner/innen (natürliche Personen) ernannt werden, die sich für die Belange des FVRA in besonderem Mass verdient gemacht haben. Der Vorschlag zur Ernennung kann nur vom Vorstand eingebracht werden. Der Ernennungsvorschlag muss von der nächstfolgenden Jahresversammlung angenommen werden.

3.4. b   Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. (Siehe 4.3.3)

3.4. c   Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht an den vereinsinternen Abstimmungen.

3.5. a   Gönner/innen sind Sympathisanten des Vereins. Sie entrichten einen Jahresbeitrag, der mindestens kostendeckend sein muss und jeweils von der JV festgesetzt wird.

3.5. b   Gönner/innen besitzen kein Stimmrecht. Sie werden daher nicht auf der Mitgliederliste, sondern auf einer separaten Gönnerliste geführt.

3.5. c   Gönner/innen werden zur Jahresversammlung eingeladen. Sie können auch zu anderweitigen Vereinsanlässen eingeladen werden.

3.5. d   Gönner/in kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt, die Statuten akzeptiert und den Jahresbeitrag entrichtet.

3.6.   Austritt aus dem Verein kann erfolgen durch:

  • Austrittserklärung
  • Streichung (aus dem Mitgliederverzeichnis)
  • Ausschluss
  • Todesfall

3.6. a   Austrittserklärung:

  1. Diese kann jeweils nur auf Ende jedes Kalenderjahrs erfolgen und ist zuhanden des Vorstandes bis spätestens 30. September schriftlich einzureichen. Alle finanziellen Verpflichtungen müssen per dato der Austrittserklärung erfüllt sein.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, offene Beträge ausgetretener Mitglieder – notfalls auf dem Rechtsweg – einzufordern.

3.6. b   Streichung:

  1. Mitglieder oder Gönner/innen, die trotz erfolgter Mahnung ihren Jahresbeitrag nicht entrichtet haben, werden aus den entsprechenden Listen gestrichen. Die Streichung erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Jahresversammlungsbeschluss. Betroffene Mitglieder werden vom Vorstand (Kassier) zuvor schriftlich benachrichtigt.
  2. Mitglieder oder Gönner/innen, die aus den Listen gestrichen wurden, können nach Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen ein schriftliches Wiederaufnahmegesuch an den Vorstand einreichen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme besteht jedoch nicht.

3.6. c   Ausschluss:

  1. Der Ausschluss eines Mitgliedes oder eines Gönners aus dem FVRA kann auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung erfolgen, wenn sich das betreffende Mitglied den statuarischen Bestimmungen des Vereins nicht unterzieht oder dem Verein massgeblichen und erwiesenen Schaden zugefügt oder die kantonalen Bestimmungen der Fischerei verletzt hat.
  2. Dem Ausschluss kann eine einmalige schriftliche Ermahnung durch den Vorstand – unter Androhung des Ausschlusses – vorangehen.
  3. Mit Ausschluss Bedrohte müssen, unter Angabe der Ausschlussbegründung(en), vom Vorstand vor der JV schriftlich oder mündlich informiert werden.

3.6. d   Todesfall:

  • Im Falle des Ablebens eines Vereinsmitgliedes erlischt gleichzeitig dessen Mitgliedschaft. Der Verein verzichtet in diesem Fall auf allfällig noch ausstehende Beiträge.

4.   Finanzen

4.1.    Haftung: Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern ist ausgeschlossen.

4.2.    Kassenführung: Diese hat nach buchhalterischen Grundsätzen zu erfolgen. Der Rechnungsabschluss erfolgt jeweils auf Ende des Vereinsjahres, das identisch mit dem Kalenderjahr ist. 

4.3.    Vereinsbeiträge / Gönnerbeiträge:

Zur Bestreitung der Vereins-Auslagen werden von den Mitgliedern und Gönnern Jahresbeiträge erhoben. Die Zusammensetzung und Höhe der Beiträge gestaltet sich je nach Status unterschiedlich. (Siehe 4.3.3)

Der Jahresbeitrag setzt sich generell zusammen aus Grundbeitrag und Vereinsbeitrag:

  •             Grundbeitrag (Verpflichtungen – ext. Beiträge, z. Z. an KFVBL, SFV und ARGE Hochrhein)
  •             + Vereinsbeitrag / Gönnerbeitrag = Jahresbeitrag

4.3.1   Grundbeitrag: Der Grundbeitrag ist die Summe der obligatorischen jährlichen Verbandsbeiträge. Gemäss Vorbemerkung 1 sind Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder gleichzeitig Mitglieder des KFVBL und des SFV, solange der Verein diesen Verbänden angeschlossen ist. Der Verein amtet als Einzüger und leitet die Beiträge an die Verbände weiter.

4.3.2   Vereinsbeitrag / Gönnerbeitrag: Zusätzlich zum Grundbeitrag erhebt der FVRA von den Aktivmitgliedern und Gönner/innen einen Beitrag zur Bestreitung seiner Auslagen. Die Höhe der Beiträge wird für das folgende Jahr jeweils von der Jahresversammlung beschlossen. Der Beitrag für Gönner/innen muss mindestens kostendeckend angesetzt werden.

4.3.3   Jahresbeitrag: Weil die Verbände ihren Grundbeitrag auch von Frei- und Ehrenmitgliedern einfordern, ergibt sich folgende jährliche Beitragssituation für den FVRA:

  • Aktivmitglieder entrichten den Grundbeitrag und den von der GV festgesetzten Vereinsbeitrag.
  • Freimitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit und entrichten nur den Grundbeitrag.
  • Ehrenmitglieder sind vom gesamten Jahresbeitrag befreit.
  • Gönner/innen sind vom Grundbeitrag befreit und entrichten nur den von der JV festgesetzten Gönnerbeitrag. (Siehe 3.3. a und 4.3.2)

4.3.4   Spenden: Alle Mitglieder und Gönner/innen dürfen jederzeit zusätzlich zu ihren Jahresbeiträgen finanzielle Unterstützung nach ihrem Ermessen leisten. Diese Beiträge werden in der Jahresrechnung als Spenden separat geführt.

4.4.   Patentgebühren (Fischerkarten). Diese werden jeweils von der Pachtgemeinde Augst erhoben und tangieren die Entrichtung der Jahresbeiträge nicht. Der FVRA amtet als Einzüger der Patentgebühren.

 

5.   Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die ordentliche Jahresversammlung. (5.1)
  • Die ausserordentliche Jahresversammlung. (5.2)
  • Der Vorstand. (5.5)
  • Die Rechnungsrevisoren bzw. die Revisionsstelle. (5.6)

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren beträgt jeweils ein Jahr. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich.

5.1.    Ordentliche Jahresversammlung (JV): Sie ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jeweils im Januar statt und wird vom Vorstand 30 Tage im Voraus, unter Angabe der Traktanden, schriftlich einberufen.

5.1. a   Traktanden der JV: Die ordentliche Jahresversammlung behandelt nur Geschäfte (Traktanden), die statutengemäss den Teilnehmern mitgeteilt wurden. Die folgenden Geschäfte müssen zwingend von einer Jahresversammlung behandelt werden:

  1. Begrüssung, Eröffnung und Abschluss durch den Versammlungsleiter.
  2. Genehmigung der Traktandenliste.
  3. Wahl der Stimmenzähler/innen und Feststellen der Anzahl Stimmberechtigter und des absoluten Mehrs.
  4. Genehmigung des Protokolls der letzten JV.
  5. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten.
  6. Entscheid über Streichungen und Ausschlüsse von Mitgliedern.
  7. Beschlussfassung betreffend Vereinsbeitrag und Gönnerbeitrag.
  8. Mutationen und ggf. Totenehrung.
  9. Genehmigung Jahresrechnung,  Revisorenbericht und Budget.
  10. Vorstellen und Genehmigung des nächsten Jahresprogrammes.
  11. Entlastung des Vorstandes und Wahl des/der Tagesvorsitzenden.
  12. Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Revisoren.
  13. Beschlussfassung über Statutenänderungen.
  14. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und/oder Anträge von Mitgliedern.

Beschlussfassung über Vereinsauflösung, Sachwalterbestellung und Verwendung des Liquidationsvermögens.

5.1. b   Die Reihenfolge der Traktanden ab 5. ist nicht zwingend, sie wird jedoch vom normalen Ablauf einer JV teilweise vorgegeben.

5.1. c   Zwingende, aber zur Zeit der Einladung inaktuelle, Geschäfte (z. B. Vereinsauflösung) müssen nicht auf der Traktandenliste aufgeführt werden.

5.1. d   Der Tagespräsident leitet die Wahl des Präsidenten und des Sekretärs. Nach deren Wahl kann die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder entweder vom Tagespräsidenten oder vom neugewählten Präsidenten vorgenommen werden. Nach der Wahl des Vorstandes erlischt die Funktion des Tagespräsidenten.

5.1. e   Anträge von Mitgliedern an die JV sind unter Angabe der Begründung(en) bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung (Datum des Poststempels) an den Vorstand schriftlich einzureichen.

5.1. f   Anträge auf Statutenänderungen können vom Vorstand oder von einzelnen Mitgliedern zuhanden der nächsten JV eingebracht werden. Diesbezügliche Anträge von Mitgliedern müssen mit entsprechenden Begründungen schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden und mindestens 14 Tage vor dem JV-Termin vorliegen. Statutenänderungen erfordern die Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. (Siehe 5.4.a)

5.2.    Ausserordentliche Jahresversammlung (AJV): Diese ist juristisch der ordentlichen Jahresversammlung gleichgestellt.

5.2. a   Eine AJV kann wie folgt einberufen werden:

  • Auf Begehren und Beschluss einer ordentlichen Jahresversammlung.
  • Auf Begehren des Vorstandes unter Angabe des Zweckes.
  • Auf schriftliches Begehren an den Vorstand von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, unter Angabe des Zweckes.

5.2. b   Eine AJV muss innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Begehrens durchgeführt werden.

5.3.   Vorsitz/Versammlungsleiter: Den Vorsitz an JV und AJV führt der Präsident, im Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied.

5.4.   Abstimmungen/Beschlüsse: Eine JV oder AJV ist nur beschlussfähig, sofern mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Abstimmungen erfolgen durch offenes Handmehr, sofern die vorliegenden Statuten nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit trifft der Versammlungsleiter den Stichentscheid.

5.4. a   Eine 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ist erforderlich für:

  • Statutenrevision (siehe 5.1.f)
  • Auflösung des Vereins. (siehe 6.1 bis 6.3)
  • Fusion mit anderen Vereinen. (siehe 6.4)

5.5.   Vorstand: Dem Vorstand obliegt die statutengemässe operative Leitung des Vereins. Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er kann im Rahmen seiner Auslagenkompetenz (5.5. b) vorübergehend zur Erledigung von Sonderaufgaben vereinsinterne oder aussenstehende Einzelpersonen oder Fachgruppen – gegebenenfalls gegen Entschädigung – beauftragen. Diese Personen oder Gruppen gehören aber dem Vorstand nicht an.

5.5. a   Die  Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Jahresversammlung sowie Vollzug der Beschlüsse.
  • Buchführung, Jahresrechnung und Budget zuhanden der   Jahresversammlung.
  • Ausarbeitung von vereinsinternen Regelungen zur Beschlussfassung durch die JV betreffen
  • Voraussetzungen für die Zuteilung von Fischerkarten. Zusätzliche Anordnungen für den Fischereibetrieb im Rahmen von Gesetzen und Verordnungen. (Z. B. zusätzliche Anordnung oder Verlängerung von Schonzeiten).
  • Kontaktpflege und Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten mit anderen Pächtern am Rhein
  • Mitwirkung bei der Rheinbewirtschaftung im Rahmen seiner Möglichkeiten und Kompetenzen.
  • Ahndung von Fischereivergehen und Verstössen gegen Vereinsbestimmungen, begangen von Mitgliedern.

5.5. b   Kompetenzen des Vorstandes: Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

5.5. c   Vorstandsmitglieder sind:

  • Präsident/in (Vorsitz)
  • Sekretär/in
  • Rechnungsführer/in (Kassier/in)
  • null bis zwei weitere Mitglieder.
  • Ämterkumulation: Maximal sind zwei Ämter pro Vorstandsmitglied möglich.

5.5. d   Die Wahl des Vorstandes geschieht durch die Jahresversammlung unter der Leitung des Tagespräsidenten. In ihre Ämter werden nur Präsident/in und Sekretär/in gewählt. Der restliche Vorstand konstituiert sich selbst. (Siehe 5.1 d)

5.5. e   Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

5.5. f   Vorstandssitzungen: Der Vorstand versammelt sich jeweils auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte verlangen, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit. Es muss ein Sitzungs-Protokoll geführt werden.

5.5. g   Auslagenkompetenz: Der Vorstand verfügt pro Jahr über einen Gesamtbetrag von CHF 2’000.– für Vereinsauslagen. Höhere Beträge unterstehen der Beschlussfassung durch die Jahresversammlung.

5.5. h   Vergütungen: Die Vorstandsmitglieder leisten ihre Arbeit ehrenamtlich und daher grundsätzlich unentgeltlich. Sie sind aber von der Entrichtung des Jahresbeitrages befreit. Sie haben Anrecht auf Vergütung ihrer effektiven Spesen gegen Beleg. Auf Wunsch steht den Vorstandsmitgliedern unentgeltlich eine Fischerkarte zur Verfügung, unter Massgabe von Artikel 3.2 a dieser Statuten.

5.5. i   Datenschutz: Der Vorstand ist berechtigt Mitglieder- und  Gönnerlisten zu führen. Diese enthalten

  • für natürliche Personen: Name und Vorname(n), Adresse, Telefon- und/oder Fax-Nummern, E-Postadresse(n) Geburtsdatum, Geschlecht und Mitgliederstatus
  • für juristische Personen: Firmenname, Firmenadresse, Telefon- und/oder Fax-Nummern, E-Postadresse, sowie Name(n), Adresse(n), Rufnummer(n) und E-Postadresse(n) von Ansprechpersonen, Mitgliederstatus.

Diese Verzeichnisse können veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden, sofern nicht schützenswerte Interessen dagegen sprechen. Solche sind beim Vorstand durch die Betroffenen geltend zu machen.

5.6.   Rechnungsrevisoren / Revisionsstelle: Die Jahresversammlung wählt jeweils für ein Jahr zwei natürliche Personen zu Rechnungsrevisoren. Diese sind unbeschränkt wieder wählbar.

5.6. a   Sollte die Wahl von zwei Revisoren aus dem Mitgliederkreis nicht möglich sein, so muss der Vorstand binnen 20 Tagen nach der JV eine juristische Person als Revisionsstelle bestellen.

5.6. b   Die Revisoren bzw. die Revisionsstelle führt mindestens einmal jährlich eine Stichprobe beim Rechnungsführer durch und erstattet dem Vorstand zuhanden der JV schriftlich Bericht und Antrag über Buchführung und Jahresabrechnung.

 

6.   Auflösung oder Fusion

6.1.   Auflösung: Die Auflösung des FVRA kann entweder durch Beschluss an einer ordentlichen Jahresversammlung oder durch Beschluss einer speziell zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung – mit einem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten – beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten des Vereins anwesend sind. (Siehe 5.4. a)

6.2.   Sind weniger als 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend, so ist innerhalb dreier Monate eine zweite Mitgliederversammlung durchzuführen. An dieser kann sodann der Verein auch mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden. 

6.3.   Wurde von der Versammlung die Auflösung beschlossen, so bestimmen die anwesenden Stimmberechtigten anschliessend mit einfachem Mehr über:

  • die Benennung der Liquidatoren.
  • die Grundsätze und Auflagen, nach welchen die Liquidation erfolgen soll.
  • die Verwendung des Vereinsvermögens.

6.4.   Fusion: Anstelle einer Auflösung kann auf Antrag des Vorstandes auch die Fusion mit einem anderen gleichgesinnten Verein beschlossen werden. Hierzu ist vom Vorstand vorgängig die Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit des Fusionspartners einzuholen. Eine beschlossene Fusion wird alsdann von den Vorständen der beiden Partner durchgeführt und in schriftlicher Form vertraglich festgehalten. Hernach wird der Vollzug allen Mitgliedern der Fusionspartner schriftlich mitgeteilt. (Siehe 5.4. a)

 

7.   Streitigkeiten und Beschwerden

Jedes Mitglied hat das Recht, bei Streitigkeiten oder Beschwerden, welche die Fischerei im Tätigkeitsbereich des Vereins betreffen, den Vorstand mit einem Schlichtungsversuch zu beauftragen. Dies gilt auch für Zwistigkeiten zwischen Mitgliedern.

 

8.   Schlussbestimmungen

Die vorliegenden Statuten ersetzen die bisherigen Statuten des FVRA. Sie wurden am 15. Januar 2015 von der Jahresversammlung genehmigt und treten ab diesem Datum in Kraft.

 

Augst, im Dezember 2014

Der Präsident                                    Der Sekretär

 

Andreas Blank                                Robert Ramstein

 

Impressum

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